CVJM Versmold |
Satzung des CVJM Versmolds
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Versmold“ abgekürzt „CVJM Versmold“ und hat seinen Sitz in Versmold. Der Verein wurde am 25. Juli 1923 gegründet.
§ 2 Grundlage
Grundlage der Arbeit des Vereins ist die auf der Weltkonferenz der CVJM am 22. August 1855 in Paris beschlossene „Pariser Basis“ der CVJM. Diese lautet: „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männer auszubreiten. Keine an sich noch so verschiedene Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“
Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland vom Oktober 1985:
„Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und ethnischen Gruppen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.
§ 3 Zweck und Verwirklichung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist
- die Förderung der Religion;
- die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Verkündigung von Gottes Wort, Hinführung zu christlicher Lebensgemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst.
Der Verein bietet jungen Menschen seelsorgerische Begleitung an. Er führt mit ihnen zusammen missionarische und diakonische Aktivitäten im In- und Ausland durch.
- a) Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
Die Zuwendung gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfolgt unabhängig von ihrer Mitgliedschaft zum CVJM oder der ethnischen, konfessionellen, politischen oder sozialen Herkunft.
b) Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Familien. Freizeitangebote können dadurch erfolgen, dass der Verein eigene Freizeiten anbietet, Kreisverbände und andere Ortsvereine bei der Durchführung deren Freizeiten unterstützt sowie Freizeiten partnerschaftlich mit anderen gemeinnützige Organisationen durchgeführt werden.
Die Angebote des Vereins beinhalten die Förderung von Leib, Seele und Geist. Diese schließen auch die Erhaltung, die Pflege, die Förderung und die Stärkung der körperlichen Bewegungsfähigkeit sowie die Ausübung künstlerischer und musischer Tätigkeiten ein.
Bei der Durchführung der Aufgaben achtet der Verein darauf, dass möglichst viele Angebote mit jungen Menschen zusammen erarbeitet werden.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit im Verein ehrenamtlich.
Bei der Tätigkeit für den Verein entstehende Auslagen wie z.B. Fahrtkosten, Telefon, Porto, Materialausgaben usw. werden gegen entsprechende Nachweise ersetzt.
(3) Eine über die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit oder Mitgliedschaft hinausgehende Tätigkeit kann auch gegen Entgelt ausgeübt werden. Über Umfang und Höhe der Entgelte entscheidet die Jahreshauptversammlung.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Mitglieder oder Vorstandsmitglieder des Vereins können insoweit gezahlt werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen möglich sind. Über Umfang und Höhe der Zahlungen dieser pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG, entscheidet die Jahreshauptversammlung.
§ 6 Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede/r werden, der/die diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin erforderlich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliche Abmeldung in Briefform beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 12,2).
(3) Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive Wahlrecht.
(4) Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive und passive Wahlrecht.
(5) Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
(6) In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Ermäßigungen aussprechen.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet Adressänderungen dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Jahreshauptversammlung
- Vorstand
§ 9 Jahreshauptversammlung
(1) Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im ersten Quartal.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform bekannt zu machen.
(2) Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
(3) Die Jahreshauptversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
(4) Die Jahreshauptversammlung hat die Aufgabe,
a) den Vorstand zu wählen,
b) den Vorstand zu entlasten,
c) den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
d) die rechtliche Vertretung zu regeln,
e) die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,
f) den Haushaltsplan zu beschließen,
g) die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit festzusetzen,
h) die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Die PrüferInnen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
i) die Kreisvertreterinnen und Kreisvertreter zu wählen,
j) das Arbeitsprogramm zu beraten.
k) über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu beschließen
l) über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen, für den Fall, dass gegen einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes Widerspruch eingelegt wird.
§ 10 Außerordentliche Jahreshauptversammlung
Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt.
Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 9.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. der/dem Vorsitzenden
2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Kassenwartin/dem Kassenwart
4. der Schriftführerin/dem Schriftführer
Die unter 1. bis 4. gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Darüber hinaus können bis zu drei weitere BeisitzerInnen, die möglichst zu den Leiterinnen und Leitern sowie zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen Gruppen gehören, gewählt werden.
(3) Die Kreisvertretenden sind gewählte Vorstandsmitglieder und besitzen zusammen ein Stimmrecht.
(4) Hauptamtliche sind ständige, nicht gewählte Vorstandsmitglieder und besitzen zusammen ein Stimmrecht.
(5) Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Jedes Jahr scheidet die Hälfte aus. Von den Vorstandsmitgliedern nach (1) scheiden der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in zuerst aus. Bei den übrigen Vorstandsmitgliedern nach (2) entscheidet das Los, wer zuerst ausscheidet. Eine Wiederwahl ist möglich.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Jahreshauptversammlung wiederbesetzen.
(7) Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied werden, das
1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes als alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält,
2. mindestens 16 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
(8) Die Amtszeit eines gewählten Vorstandsmitglieds beginnt mit der Annahme der Wahl und endet, wenn der Nachfolger die Wahl angenommen hat, frühestens jedoch mit dem Ende der Jahreshauptversammlung
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandmitglied.
(10) Der Vorstand behält sich vor, Vertreter/innen mit beratender Stimme aus den verschiedenen Projekten zu den einzelnen Sitzungen einzuladen. Diese Vertreter/innen werden von den jeweiligen Gruppen bestimmt.
(11) Der/Die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu seinen Sitzungen ein. Er/Sie muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, hat der Vorstand sie wahrzunehmen. Zu den Leitungsaufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die Bildung von Gruppen sowie die Berufung ihrer Leiterinnen und Leiter;
2. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern. Legt ein Mitglied gegen den Ausschluss Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten mit Ausnahme der Beitragszahlung;
3. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;
4. die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
5. Vertreter/innen in den Gemeindejugendausschuss delegieren.
§ 13 Beschlussfassungen
(1) a) Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn 1 Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform eingeladen wurde. Er ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 16.
Stimmenthaltung und ungültige Stimme werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
(3) Über die Art der Abstimmung entscheiden - außer bei der Vorstandswahl - die Versammlungen selbst.
(4) Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 14 Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins
(1) Alle Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiterinnen und Leiter werden vom Vorstand berufen.
(2) Die Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Vereins.
§ 15 Organisatorische Zugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund e. V. Entsprechend der Satzung des CVJM-Westbund e. V. ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbund e. V. oder vom Vorstand des CVJM-Westbund e. V. beauftragte Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbund e. V. einem Kreisverband des CVJM-Westbund e. V. zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
(2) Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbund e. V. ein Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (aej) ihren Zusammenschluss hat.
(3) Über den CVJM-Westbund e. V. ist der Verein dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
(4) Der CVJM-Westbund e. V. gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an und wird durch diesen im Weltbund (World Alliance of YMCA) und im Europäischen Bund der CVJM (YMCA Europe) vertreten
§ 16 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Über Änderung und Ergänzung dieser Satzung kann nur unter Aufrechterhaltung der Grundlage des Vereins (§ 2, Abs. 1) in einer hierzu besonders einzuberufenden Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Jahreshauptversammlung. In beiden Fällen muss wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
(2) Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.
(4) Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbund e. V.
(5) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen, kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landesverband CVJM-Westbund e.V., Bundeshöhe 6, 42285 Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 25. September 2018 beschlossen.